SPAHN & Friends

Spahn GmbH & Co KG
Kapellenstrasse 15
90762 Fürth/Bayern

Tel. + 49 911 731950
Fax. + 49 911 739213

E-Mail: info@spahn-friends.de

Registergericht: Amtsgericht Fürth
Registernummer: HR A 8033

Persönlich haftende Gesellschafterin der Spahn GmbH & Co KG:
Spahn Verwaltungs GmbH
Fürth HR B 9598

Geschäftsführer der Spahn Verwaltungs GmbH:
Christian Spahn
Felix Spahn
Sebastian Spahn

Registergericht: Amtsgericht Fürth
Registernummer: HRB 12345

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE 233 465 120

Redaktionelle Verantwortung:
Spahn Verwaltungs GmbH, Kapellenstrasse 15, 90762 Fürth/Bayern

AGBs Download als PDF




Allgemeine Geschäftsbedingungen – Werkvertrag (Stand August 2014)

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere "Allgemeine Geschäftsbedingungen - Werkvertrag" (nachfolgend AGB) geltend ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers eine Lieferung vorbehaltslos ausführen.
1.2 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 BGB.
1.3 Unsere AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen werden wir den Besteller unverzüglich informieren.

2. Ausführungsunterlagen

2.1 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Vom Besteller zu stellendes Auftragsgut ist dem Auftragnehmer verarbeitungsfertig bereit zu stellen. Produktionsunterlagen (z.B. Standbogen, Layout, Werkzeichnungen mit Maßangaben etc.) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Besteller die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsuntersuchungen etc. zu tragen. Das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Unterlagen wird der Auftragnehmer unverzüglich anzeigen.
2.2 Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
2.3 Der Auftragnehmer kann mit Zustimmung des Bestellers auf dem Auftragsgut in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Dies gilt insbesondere bei vom Auftragnehmer geleisteter Entwurfsarbeit technischer und gestalterischer Art. Die Zustimmung kann vom Besteller nur verweigert werden, wenn ein überragendes Interesse geltend gemacht wird.

3. Serienfertigung

3.1 Bei Herstellung hoher Stückzahlen identischer Erzeugnisse hat der Auftragnehmer bei einer Auflage von mehr als 50 Stück das Recht zur Einbehaltung eines Belegexemplars; dieses darf nicht weiter veräußert werden.
3.2 Bei vom Besteller zur Verfügung gestelltem Material und bei Weiterverarbeitung von Erzeugnissen hat der Besteller Zuschuss zu berücksichtigen. Bei Druckweiterverarbeitung betragen die Zuschussmengen bei Bindequote (Teilabruf) bis zu 1.000 Exemplaren 6%, bis 2.000 Exemplare 5% (mindestens aber 60 Bogen je Signatur), bis 5.000 Exemplare 4%, über 5.000 Exemplare 3% der Bestellmenge. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Besteller angelieferte Materialien, insbesondere Druckbogen, auf Beschaffenheit und Menge zu überprüfen; irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Es sei denn, die Mängel wären ohne weiteres erkennbar gewesen.
3.3 Bei Serienanfertigung können Mehr- und Minderlieferungen des bestellten Auftragsgutes bis zu 5% nicht beanstandet werden. Die gelieferte Menge wird berechnet.

4. Preise - Vergütung – Abrechnung

4.1 Die Preise gelten netto zzgl. Mehrwertsteuer ab Werk. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung (sofern vom Besteller gewünscht) und sonstige Versandkosten trägt der Besteller. Schnitt- und Stanzabfälle der vom Besteller übergebenen Waren sowie Transportverpackungen bleiben im Eigentum des Bestellers. Kosten, die mit der Entsorgung dieser Abfälle entstehen, sind vom Besteller zu tragen.
4.2 Der Auftragnehmer hält sich an das Angebot 3 Monate gebunden. Die Angebotspreise sind verbindlich für alle Leistungen, die innerhalb weiterer 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen. Nach Ablauf dieser Frist eintretende Erhöhungen der Tariflöhne oder der Materialpreise berechtigen den Unternehmer zu entsprechender Erhöhung des Vertragspreises. Das gilt nicht für Zeitvertrage und Auftrage mit vereinbarter Ausführungszeit und Leistungen aufgrund von Rahmenvertragen. Ebenso nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3 Muster und ähnliche Vorarbeiten, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers anzufertigen sind, sind besonders zu vergüten. Das Gleiche gilt für jede im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Die Vergütungspflicht wird dem Besteller vor Ausführung angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist offensichtlich.
4.4 Der Besteller kann nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistungen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Werden durch Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderungen auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung soll unverzüglich getroffen werden. Das Gleiche gilt für unvorhersehbare Änderungen der im Angebot veranschlagten Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.
4.5 Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist die vereinbarte Vergütung binnen 14 Tagen ohne Abzug fällig, gerechnet ab dem gesetzlichen Fälligkeitsdatum (Abnahme des Werkes). Von dem Recht Abnahme nur gegen Barzahlung kann der Auftragnehmer im gesetzlichen Rahmen Gebrauch machen (§ 647 BGB). Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung höherer Verzugszin­sen oder weiteren Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten
4.6 Hat ein Auftrag einen hohen Materialanteil oder müssen andere Materialien beschafft oder Vorleistungen bereitgestellt werden, kann Vorauszahlung hierfür verlangt werden.
4.7 Wird dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Besteller in eine ungünstige Vermögenslage oder Vermögensverschlechterung geraten ist, so kann der Auftragnehmer für die Gegenleistung Sicherheit verlangen. Als ungünstige Vermögenslage oder Vermögensverschlechterung sind insbesondere der Antrag auf Eröffnung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahrens zu verstehen. Ebenso zahlt hierzu die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 915 ZPO.
4.8 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, soweit er Vollkaufmann ist.

5. Lieferung - Lieferzeit – Behinderung
 
5.1 Bestimmt der Besteller weder Beförderungsweg noch Beförderungsmittel, bestimmt der Auftragnehmer unter Beachtung der Interessen des Bestellers. Stellt der Besteller keine Transportverpackung zur Verfügung und verlangt keine bestimmte Verpackungsart, erfolgt sie ebenso nach Wahl des Auftragnehmers. Sie wird in jedem Fall, in dem es an einer individuellen anderen Vereinbarung fehlt, zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
5.2 Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, teilt er dies dem Besteller unverzüglich schriftlich mit. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
5.3 Die Ausführungsfristen werden angemessen verlängert, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstande, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsachlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
5.4 Sobald die hindernden Umstände wegfallen, wird der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufnehmen.
5.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn die vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung langer als 3 Monate seit Zugang der Mitteilung oder Eintritt des offenen Ereignisses dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten. Im Falle der Kündigung sind die bis dahin bewirkten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 BGB zu bestimmen ist.

6. Abnahme

6.1 Die Abnahme durch den Besteller hat grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht — sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist - ab dem Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
6.2 Werden Auftragsgegenstande innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige nicht abgeholt, so kann der Auftragnehmer vom Ablauf dieser Frist an diese auf Kosten und Risiko des Bestellers einlagern.
6.3 Werden die Auftragsgegenstände nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fertigstellungsanzeige abgeholt, dann entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist wird dem Besteller eine Verkaufsandrohung zugeschickt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Auftragsgegenstande zur Deckung seiner Kosten angemessen zu verwerten; ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller unter Abzug aller Aufwendungen und Kosten zu erstatten.
6.4 Dem Besteller obliegt eine besondere Untersuchungs - und Rügepflicht bei Abnahme der Leistung. Die Mangelrügen sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Auftragsgut als ordnungsgemäß abgenommen.

7. Gewährleistung – Haftung

7.1 Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Muster stellen immer nur die durchschnittliche Art und Beschaffenheit der Leistung dar, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart sind.
7.2 Der Besteller unterliegt hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB. Rügen haben schriftlich zu erfolgen.
7.3 Unabhängig von Ziffer 7.2. sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn der Besteller offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Abnahme der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur Absendung der Rüge, schriftlich rügt.
7.4 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
7.5 Der Auftragnehmer leistet, vorbehaltlich der Erfüllung der vorbezeichneten Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, dabei nach seiner Wahl, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche Lieferung/Leistung. Der Besteller hat dann einen sofortigen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mängelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Besteller dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Auftragneh­mer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Be­steller nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen, oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz einer hierfür erforderlichen Aufwendung zu verlangen.  Das Recht des Bestellers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für sol­che Ansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 8. Haftung.

8. Haftung

In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
8.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer eine Garantie übernommen oder die der Auftraggeber zugesichert hat, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vorhersehbaren typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
8.3 Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten („Kardinalpflichten“) beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als kardinalpflichten ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 
8.5 Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs.1 S.3 BGB) bleiben unberührt.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständige Bezahlung aller bestehenden Forderungen das Eigentum des Auftragnehmers. Im Falle der Weiterverarbeitung gilt dies, sofern § 950 BGB im Einzelfall Anwendung findet.
9.2 Sofern Auftragnehmer und Besteller Kaufleute sind, gelten zum Eigentumsvorbehalt die Ziffern 8.3 - 8.10.
9.3 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware im Eigentum des Auftragnehmers.
9.4 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller die Vorbehaltsware grundsätzlich nicht weiterverkaufen. Ebenso sind Vorpfändungen oder Sicherheitsübereignungen unzulässig. Ist der Besteller allerdings gewerbsmäßig Wiederverkäufer, ist er abweichend von vorstehendem Verbot berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder die Zahlungen eingestellt hat.
9.5 Im Falle des Zahlungsverzugs oder der Zahlungseinstellung hat der Besteller dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen, an wen, wann und zu welchem Preis er die Ware veräußert hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
9.6 Eine Veräußerung ins Ausland ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
9.7 Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Besteller, die an ihn abgetretenen Forderungen Rechnung des Auftragnehmers und in eigenem Namen einzuziehen. Von dieser Einziehungsermächtigung kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind.
9.8 Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
9.9 Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller an den Auftragnehmer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enthalten sind.
9.10 Erhalt der Besteller für die Veräußerung der Vorbehaltsware einen Scheck oder einen Wechsel, so übereignet er dem Auftragnehmer bis zur Tilgung aller Forderungen den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel sorgfältig für den Auftragnehmer aufzubewahren.
9.11 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% Obersteigt.

10. Erfüllungsort - Gerichtsstand – Wirksamkeit

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Besteller Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
10.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Zum Download der ABG als PDF-Dokument bitte hier klicken